| Gesetzliche Förderregelung |
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EEG Änderungen, gültig ab 01.01.2012
Ab 1. Januar 2012 gelten einige Änderungen
für Stromeinspeisung aus regenerativen
Energiequellen. Hier sollen die relevanten
Neuerungen für Strom aus solarer
Strahlungs-Energie (Photovoltaik)
aufgezeigt werden:
A. Neue Vergütungssätze
§ 33 (1) EEG: Für Strom aus Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungs-Energie, die ausschließlich an oder
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht sind, beträgt die Vergütung (ab 01.01.2012): |
| Am 06.Juni 2008 verabschiedete der Deutsche Bundestag die novellierte Fassung des EEG. |
| 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 kWp: |
0,2443 € pro kWh |
| 2. bis einschließlich einer Leistung von 100 kWp: |
0,2323 € pro kWh |
| 3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt: |
0,2198 € pro kWh |
| 4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt: |
0,1833 € pro kWh |
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Beispielrechnung:
Die Einspeisevergütung pro Kilowattstunde einer Dachanlage mit 40 kWp- Leistung, die 2012 in Betrieb genommen wurde, berechnet sich wie folgt:
30 kWp x 24,43 Cent/kWh + 10 kWp x 23,23 Cent/kWh : 40 kWp = 24,13 Cent/kWh
Somit erhält der Anlagenbetreiber 20 Jahre lang den Solarstrom mit 24,13 Cent/kWh vergütet.
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B. Eigenverbrauchsregelung
Mit Einführung der Eigenverbauchsregelung (EEG § 33/2) am 1. Januar 2009 wollte der Gesetzgeber Solaranlagenbetreiber dazu motivieren, die eigene Stromerzeugung mit dem eigenen Stromverbrauch zu verknüpfen. Mit der zum 01.01.2012 greifenden Novelle soll dieser Effekt noch zusätzlich gestärkt werden. Dazu wurden folgende Tarife für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbauch aufgelegt:
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| 1. Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp: |
bis 30 % Eigenverbrauch
darüberhinausgehender Anteil |
0,0805 € pro kWh
0,1243 € pro kWh |
2. Anlagen zwischen 30 und 100 kWp: |
bis 30 % Eigenverbrauch
darüberhinausgehender Anteil |
0,0685 € pro kWh
0,1123 € pro kWh
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| 3. Anlagen zwischen 100 und 500 kWp: |
bis 30 % Eigenverbrauch
darüberhinausgehender Anteil |
0,0560 € pro kWh
0,0998 € pro kWh |
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Dabei ist zu beachten, dass die ersten 30 % der verbrauchten Strommenge einen geringeren Satz erhält, als der Teil, der die 30 % übersteigt. Bemessungsgrundlage ist die Jahresgesamterzeugung der Anlage. |
Genauere Informationen zur Eigenverbrauchsregelung finden Sie in unserem Lexikon. |
C. Anmeldung der PV-Anlagen beim „zentralen Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“ |
Seit 01.01.2009 müssen alle PV Anlagen vom Anlagenbetreiber beim zentralen Anlagenregister für PV Systeme bei der Bundesnetzagentur (BNA) angemeldet werden. Noch vor dem Netzanschluss müssen Standort und installierte Leistung der Anlage mitgeteilt werden. Die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formulare können auf unserer Seite im Bereich Service / Download heruntergeladen werden. Unter diesem Link können Sie Ihre Anlage online bei der Bundesnetzagentur registrieren. |
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